Sie haben vielfältige Möglichkeiten unsere gemeinnützige Stiftung zu unterstützen. Jede Spende ist willkommen. Es besteht auch die Möglichkeit einer dauerhaften Unterstützung durch Zustiftung. über diese und weitere Möglichkeiten unsere Stiftung finanziell zu unterstützen, etwa durch testamentarische Verfügungen, informieren wir Sie jederzeit gern.
Zustiftungen an uns können bis zu 1.000.000,00 € je Steuerpflichtigen innerhalb von 10 Jahren als Sonderausgaben gem. § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG geltend gemacht werden. Spenden müssen von uns zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Zustiftungen stärken das Stiftungsvermögen dauerhaft. Die Erträge aus Zustiftungen werden zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben bzw. des Stiftungszwecks verwendet. Bei Überweisungen auf das Konto der Stiftung geben Sie bitte Ihren Namen und Ihre Anschrift an, wir übersenden Ihnen eine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung). Kleinspenden bis zu 200 € sind ohne weitere Nachweise steuerlich abzugsfähig. Eine Kopie des Überweisungsträgers bzw. Kontoauszuges reicht als Nachweis gegenüber dem Finanzamt aus. Ab einer Summe von 10.000 € werden Sie als Zustifter Mitglied des Freundeskreises der Förderstiftung und können verschiedene Privilegien in Anspruch nehmen. Eine solche Zustiftung bleibt dauerhaft und in ihrem vollen Umfang im Stiftungskapital erhalten.
Ein gewissenhafter Umgang mit Spenden und Zustiftungen wird garantiert. Denn die staatliche Stiftungsaufsicht kontrolliert regelmäßig die Erfüllung des Stiftungszwecks und das Finanzamt prüft regelmäßig die Gemeinnützigkeit der Mittelverwendung.
Sie haben vielfältige Möglichkeiten unsere gemeinnützige Stiftung zu unterstützen. Jede Spende ist willkommen. Es besteht auch die Möglichkeit einer dauerhaften Unterstützung durch Zustiftung. über diese und weitere Möglichkeiten unsere Stiftung finanziell zu unterstützen, etwa durch testamentarische Verfügungen, informieren wir Sie jederzeit gern
Zustiftungen an uns können bis zu 1.000.000,00 € je Steuerpflichtigen innerhalb von 10 Jahren als Sonderausgaben gem. § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG geltend gemacht werden. Spenden müssen von uns zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Zustiftungen stärken das Stiftungsvermögen dauerhaft. Die Erträge aus Zustiftungen werden zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben bzw. des Stiftungszwecks verwendet. Bei Überweisungen auf das Konto der Stiftung geben Sie bitte Ihren Namen und Ihre Anschrift an, wir übersenden Ihnen eine Zuwendungsbescheinigung (Spendenquittung). Kleinspenden bis zu 200 € sind ohne weitere Nachweise steuerlich abzugsfähig. Eine Kopie des Überweisungsträgers bzw. Kontoauszuges reicht als Nachweis gegenüber dem Finanzamt aus. Ab einer Summe von 10.000 € werden Sie als Zustifter Mitglied des Freundeskreises der Förderstiftung und können verschiedene Privilegien in Anspruch nehmen. Eine solche Zustiftung bleibt dauerhaft und in ihrem vollen Umfang im Stiftungskapital erhalten.
Ein gewissenhafter Umgang mit Spenden und Zustiftungen wird garantiert. Denn die staatliche Stiftungsaufsicht kontrolliert regelmäßig die Erfüllung des Stiftungszwecks und das Finanzamt prüft regelmäßig die Gemeinnützigkeit der Mittelverwendung.
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